Allgemeine Geschäftsbedingungen

OPTICON Handels GmbH (Stand September 2018)

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der OPTICON Handels GmbH (im Folgenden „OPTICON“) und einem Unternehmer (im Folgenden „Vertragspartner“) abgeschlossen werden und zwar in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

2. Vertragsschluss

2.1    Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird; ansonsten gelten solche Angaben als Aufforderung zur Stellung eines Angebotes durch den Vertragspartner.
2.2    Vertragsabschlüsse kommen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder nach unserer schriftlichen Bestellung mit der Auftragsbestätigung des Vertragspartners zustande. Bestellungen und Auftragsbestätigungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.3     Abweichungen von der Bestellung durch den Vertragspartner müssen ausdrücklich hervorgehoben werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch OPTICON.

3. Preise und Zahlungsmodalitäten

3.1    Alle von uns genannten Preise verstehen sich in EURO und zuzüglich der Umsatzsteuer.
3.2    Bei Preisänderungen, die sich aufgrund von Umständen, auf die wir keinen Einfluss haben (Kollektivverträge, Materialpreise, Zölle, Steuern, Abgaben, etc), zwischen Auftragsbestätigung und Leistungserbringung ergeben, sind wir berechtigt, für den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preis, gegenüber Vertragspartnern eine Preisberichtigung, sei es eine Senkung oder Anhebung des Preises, vorzunehmen.
3.3    Der in der Rechnung von OPTICON ausgewiesene Betrag ist sofort spesen- und abzugsfrei fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
3.4    Der Vertragspartner ist verpflichtet, den in der Rechnung ausgewiesenen Rechnungsbetrag spätestens binnen 8 Tagen nach Leistungserbringung zu zahlen, außer in der Rechnung befindet sich ein davon abweichendes Zahlungsziel. Überweisungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als schuldbefreiend geleistet.
3.5     Die Preise des Vertragspartners verstehen sich in EURO und zuzüglich der Umsatzsteuer. Darin enthalten sind insbesondere alle Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung, Steuern, Zölle und Abgaben, die mit den Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners zusammenhängen. 3.6    Nachträgliche Preisänderungen werden nur anerkannt, wenn sie von OPTICON schriftlich bestätigt werden. Zwischen Auftragsbestätigung und Leistungserbringung eingetretene Umstände – auch wenn diese nicht im Einflussbereich des Vertragspartners liegen – rechtfertigen keine einseitige Preiserhöhung durch den Vertragspartner.
3.7    Die Zahlungsfrist für OPTICON bestimmt sich je nach Vereinbarung, beträgt jedoch mindestens 14 Tage und beginnt nach Lieferungs- oder Rechnungserhalt, je nachdem was später eintritt. Überweisungen von OPTICON wirken – bei mehreren Konten – auf jedes Konto des Vertragspartners schuldbefreiend.

4. Lieferung und Gefahrenübergang

4.1    Die Lieferung von bestellten Waren und die Leistungserfüllung erfolgen nach Vereinbarung. Allfällige Versandkosten hat der Vertragspartner zu tragen.
4.2    Die Leistungserbringung von OPTICON erfolgt binnen einer angemessenen Frist ab Vertragsschluss. Erfüllungsort für Lieferungen bei Bestellungen der OPTICON ist die jeweils in der Bestellung genannte Lieferadresse.
4.3    Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen des Vertragspartners gelten nur als annähernd und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich Verbindlichkeit vereinbart wurde. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten und von der OPTICON schriftlich zu bestätigen.
4.4    Die Leistungsfrist kann sich bei Eintritt von unvorhergesehenen oder vom Parteiwillen unabhängigen Umständen wie zum Beispiel höhere Gewalt, Transportverzug, Streiks, behördliche Maßnahmen etc. verlängern.
4.5    In allen Fällen der Fristüberschreitung von OPTICON sind Ersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.6    Zur Leistungsausführung ist OPTICON erst dann verpflichtet, sobald der Vertragspartner all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
4.7    Ist eine Ware bei der Zustellung offensichtlich beschädigt, muss der Vertragspartner darauf bestehen, dass dieser Umstand vom Zusteller schriftlich dokumentiert wird. Transportschäden hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.8    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht beim Versendungskauf durch uns auf den Vertragspartner über, sobald der Liefergegenstand dem Spediteur oder der sonstigen Versandperson übergeben wurde; im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners geht die Gefahr über ab Versandbereitschaft.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1    Waren und Sachen werden von der OPTICON unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenleistungen unser alleiniges Eigentum. Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet, erstreckt sich unser Eigentum auf die neue Sache.
5.2    Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
5.3    Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Der Vertragspartner tritt uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab und ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken.
5.4    Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zugunsten Dritter ohne unsere Zustimmung ist ausdrücklich untersagt.
5.5    Ist der Vertragspartner auch nur teilweise in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren auch ohne Zustimmung des Vertragspartners auf dessen Kosten abzuholen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die Pflichten des Vertragspartners aus dem Vertrag, insbesondere zur Zahlung, werden dadurch nicht aufgehoben.
5.6    Bei Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
5.7    Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt

6. Verzug

6.1    Die von OPTICON festgelegten Leistungstermine und –fristen gelten als Fixtermine.
6.2     Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinsen zu leisten. Der Verzugszinssatz beträgt gemäß § 456 UGB jährlich 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben unberührt.
6.2    Gerät der Vertragspartner mit einer (Teil-)Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen und – bei vom Vertragspartner zu vertretendem Verzug – den Verspätungsschaden geltend zu machen, oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.3    Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern.
6.4    Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung tritt Terminsverlust ein, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, den gesamten noch aushaftenden Betrag sofort fällig zu stellen.
6.5    Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Nachweis eines Schadens unabhängig, gegenüber dem Vertragspartner eine Betreibungskostenpauschale von EUR 40,00 zu verlangen. Für darüber hinausgehende Betreibungs- und Einbringungskosten gilt, dass diese zu bezahlen sind, sofern sie zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig und angemessen sind.
6.6    Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen. Im Falle der Einleitung eines Insolvenz- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners sind wir berechtigt, unsere Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern. Das gleiche gilt, wenn die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse des Vertragspartners gefährdet ist.
6.8    Der Vertragspartner haftet uns für jeden Schaden, der uns durch den von ihm verschuldeten Verzug der Leistungserbringung entsteht. Im Falle des Rücktritts nach einem durch den Vertragspartner zu vertretenden Zahlungs- oder Annahmeverzugs sind wir berechtigt, entweder den Nichterfüllungsschaden geltend zu machen, oder eine Konventionalstrafe in Höhe von 15 % des Bruttoauftragswertes zu verlangen.

7. Auftragsstornierung und Rücktritt

7.1    Bestellungen und Aufträge können vom Vertragspartner nur mit Zustimmung der OPTICON storniert werden. Für den Fall eines Rücktrittes vor Leistungserbringung ist der Vertragspartner verpflichtet, 20 % der Auftragssumme als Stornogebühr (Reugeld) zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt der OPTICON vorbehalten.
7.2    Zu einer Rücknahme bereits ausgelieferter Ware sind wir nicht verpflichtet.
7.3    Bei der Stornierung eines bereits erteilten Auftrages gebührt OPTICON der Ersatz für bereits erstellte Teilleistungen sowie im Hinblick auf den Auftrag erfolgte Bestellungen und jener Aufwendungen, die für die Erstellung und Durchführung des Auftrages aufgelaufen sind.
7.4    Die OPTICON ist berechtigt, bei erheblichen Verletzungen der Vertragspflicht oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.

8. Gewährleistung

8.1    Das Recht auf Gewährleistung muss binnen einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. ab Leistungserbringung geltend gemacht werden.
8.2    Im Sinne der §§ 377 ff UGB hat der Vertragspartner eine Ware nach der Ablieferung zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen acht Werktagen nach Übernahme, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bei OPTICON zu rügen, andernfalls der Vertragspartner Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen kann. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner bei ordentlicher Sorgfalt vom Mangel hätte Kenntnis erlangen müssen, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht, oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
8.3    Dem Vertragspartner zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung, insbesondere herstellungsbedingte Abweichungen an Maßen, Inhalten, Gewichten etc., die sich im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen bewegen, gelten als genehmigt.
8.4    Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf Mängel, die bereits bei Übergabe bestanden haben. Die gesetzliche Beweislastumkehr für die Mangelhaftigkeit bei Übergabe nach § 924 ABGB sowie das Regressrecht nach § 933b ABGB sind gegenüber OPTICON ausgeschlossen.
8.5    Ein Mangel liegt nicht vor, wenn bei der Ware aufgrund unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung Fehler auftreten. Zum sach- und bestimmungsgemäßen Gebrauch sind insbesondere die Angaben des Herstellers (z.B. Gebrauchsanweisung) zu beachten. In jedem Fall verliert der Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche, wenn er selbst oder nicht autorisierte Dritte in die Ware eingreifen oder unsachgemäße Reparaturen bzw. Reparaturversuche vornehmen.
8.6    Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners sind in jedem Fall nach unserer Wahl zuerst entweder auf Nachbesserung oder Austausch beschränkt. Erst wenn wir mit der Erfüllung der Pflichten aus diesen gewährleistungsrechtlichen Behelfen schuldhaft in Verzug geraten, ist der Vertragspartner zur Preisminderung und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Wandlung berechtigt. Im Falle einer Reklamation von Waren bzw. Leistungen aus Sonderangeboten und Einzelstücken besteht ein Austauschanspruch nur auf eine qualitativ gleichwertige Ware oder Leistung.
8.7    Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits-, Anreise- und Materialkosten, hat der Vertragspartner zu tragen.
8.8    Von uns als schadhaft erkannte und ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.
8.9    Eine weitere Nutzung der mangelhaften Ware oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Vertragspartner unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
8.10    Der Vertragspartner ist verpflichtet, OPTICON nach den gesetzlichen Bestimmungen für erbrachte Leistungen Gewähr zu leisten, sofern in nachfolgenden Punkten nichts anderes geregelt ist.
8.11    OPTICON wird eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Ablieferung der Sache bzw. ab Leistungserbringung eingeräumt. Im Falle einer Mängelbehebung durch den Vertragspartner verlängert sich die Gewährleistungsfrist nochmals um ein Jahr.
8.12    Die Anwendung des § 377 UGB (Mängelrüge) wird einvernehmlich aufgehoben. OPTICON ist nicht verpflichtet, eine vom Vertragspartner bestellte Ware sofort nach Lieferung zu untersuchen, sondern berechtigt, allfällige Mängel innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme zu rügen.
8.13    Die Übernahme der Waren und Leistungen erfolgt ausschließlich unter Vorbehalt. Unsere Zahlung bedeutet keine vorbehaltlose Annahme der Ware.
8.14    Abweichend von § 933 ABGB wird vereinbart, dass Mängel nicht nur gerichtlich, sondern auch schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden können. Ist der Vertragspartner nicht bereit oder in der Lage, seine Gewährleistungspflicht innerhalb angemessener Frist zu erfüllen, so können wir auf seine Kosten die Verbesserung durchführen oder durchführen lassen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt davon unberührt.
8.15     Ein Ausschluss der gesetzlichen Beweislastumkehr für die Mangelhaftigkeit bei Übergabe nach § 924 ABGB sowie das Regressrecht nach § 933b ABGB des Vertragspartners kommen gegenüber OPTICON nicht zur Anwendung.

9. Schadenersatz- und Regressansprüche

9.1    OPTICON haftet für Nachteile und Schäden nur, wenn diese vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig von der OPTICON bzw. von einer der OPTICON zurechenbaren Person verursacht wurden.
9.2    Eine Haftung für mittelbare oder indirekte Schäden, entgangener Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Verlust von Information und Daten sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter wird gänzlich ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.
9.3     Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
9.4    Wir übernehmen keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und den Inhalt der zur Verfügung gestellten Informationen.
9.5    Wir haften nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind.
9.6    Ein dem Vertragspartner zustehender Regressanspruch nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes ist ausgeschlossen.
9.7    Sollte aber dennoch eine Ersatzpflicht für die OPTICON begründet werden, so wird diese der Höhe nach mit dem Bruttoauftragswert, maximal jedoch mit der Summe des Jahreskontingents des Vertragspartners beschränkt.
9.8    Schadenersatzansprüche des Vertragspartners verjähren binnen 12 Monaten.
9.9    Die in diesem Abschnitt enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über den Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
9.10    Der Vertragspartner ist auch im Falle leichter Fahrlässigkeit der OPTICON zum Schadenersatz verpflichtet und hat auch mittelbare Schäden zu ersetzen, die aus der Verletzung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen und Normen sowie anzuwendender Vertragsbestimmungen resultieren.
9. Der Vertragspartner haftet sowohl für seine Subunternehmer als auch für seine Lieferanten.

10. Verkürzung über die Hälfte

Das Recht zur Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB (laesio enormis) ist ausgeschlossen.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

11.1     Das Recht zur Aufrechnung gegen Forderungen von Opticon mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.
11.2    Dem Vertragspartner kommt kein Zurückbehaltungsrecht zu.

12. Forderungsabtretung

Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

13. Vertragssprache

Die Vertragssprache ist Deutsch.

14. Adressenänderung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

15. Urheberrecht

Pläne, Skizzen, technische Zusammenstellungen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1     Erfüllungsort ist der Sitz der OPTICON Handels GmbH bzw. eines unserer Ladenlokale.
16.2    Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Vertragspartner und uns bzw. mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das sachlich zuständige Gericht in Wels am Sitz der OPTICON Handels GmbH, Durisolstraße 11, 4600 Wels.

17. Rechtswahl

Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts anwendbar.

18. Salvatorische Klausel, Nebenabreden

Sollten einzelne Bestimmungen dieser hiermit vereinbarten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Teil vollinhaltlich aufrecht. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen, zusätzliche Leistungen oder Verbindlichkeiten wurden nicht vereinbart. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform.

19. Datenschutz

Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insb die DSGVO, werden eingehalten. Unsere Datenschutzerklärung und weitere Informationen finden Sie auf unserer Website unter www.opticon.co.at/datenschutz.html.